Das Allessa-Braunkohlestaubkraftwerk in der Kritik

Dr. Muth hat eine Zuschrift eingereicht, die ich hier veröffentliche.  Zuvor ganz kurz nochmal als Erinnerung: Kundgebung und Demonstration finden am 7. Mai um 14.00 Uhr auf dem Linneplatz in Frankfurt Fechenheim statt.

Hier die Ausführungen von Dr. Muth:

Das Allessa-Braunkohlestaubkraftwerk in der Kritik

Das Braunkohlestaubkraftwerk, das auf dem Fechenheimer Gelände der AllessaChemie GmbH („Industriepark Frankfurt-Fechenheim“) errichtet werden soll, ist nach einer Pressemitteilung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 26.April 2011 genehmigt worden. Das Vorhaben wird heftig kritisiert. Im Folgenden soll auf einige Kritikpunkte näher eingegangen werden.

  1. 1.       Verzicht auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung („ UVP“ )

Ein Haupt-Kritikpunkt richtet sich gegen die Entscheidung des (für die Genehmigung der Anlage zuständigen) Regierungspräsidiums Darmstadt, von der Durchführung einer UVP im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes („BImSchG“) abzusehen. Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen. Eine wesentliche Konsequenz ist, dass durch diese Entscheidung der Weg für ein vereinfachtes Genehmigungsfahren nach § 19 BImSchG freigemacht wurde. Die Art des Genehmigungsverfahrens (vereinfacht oder förmlich) ist eng mit der Frage der Durchführung einer UVP verknüpft. Bezogen auf das geplante Kohlekraftwerk gilt, dass Anlagen, zu deren Genehmigung es einer UVP nicht bedarf, nach dem vereinfachten Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit genehmigt werden können. Das ist der Weg, der hier beschritten wurde. Wird dagegen die Durchführung einer UVP als notwendig erachtet, so führt das zwangsläufig zu einem förmlichen Genehmigungsverfahren gemäß § 10 BImSchG. Dieses Verfahren findet anders als das vereinfachte Verfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit statt.

  1. a.       Zweck der UVP

 

Nach § 2 des Gesetzes über die Unverträglichkeitsprüfung  („UVPG“) ist es Aufgabe der UVP, die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen und zu bewerten, die ein Vorhaben (wie hier der Bau eines Kraftwerks) auf Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima usw. – einschließlich eventueller Wechselwirkungen –   hat. Die UVP ist unselbständiger Teil des Genehmigungsverfahrens. Sie wird von der Genehmigungsbehörde auf der Grundlage qualifizierter Sachverständigengutachten durchgeführt. Zentrales Anliegen der UVP ist dabei die Öffentlichkeitsbeteiligung, die in § 9 UVPG geregelt ist. Die Antragsunterlagen werden von der zuständigen Behörde für die Dauer von mindestens einem Monat zur öffentlichen Einsicht ausgelegt. Die betroffene Öffentlichkeit kann sich innerhalb einer angemessenen Frist zu dem Vorhaben äußern. Es verwundert nicht, dass Unternehmen alles daran setzen, diese umfangreiche und kostenintensive Prüfung zu umgehen. Auch Allessa hat sich, wie es scheint, einiges einfallen lassen, um die UVP-Pflicht für das neue Kraftwerk zu vermeiden.

  1. b.       UVP-Pflicht  für das Allessa-Braunkohlestaubkraftwerk aufgrund der Größe

 

Nach dem UVPG sind die meisten Vorhaben erst ab einer gewissen Größe UVP-pflichtig. Bei Kohlekraftwerken wird die UVP-Pflicht ab einer Leistung von 50 MW ausgelöst (Anlage 1.1.5 des UVPG). Muss für eine Anlage eine UVP durchgeführt werden, bedeutet dies zugleich, dass ausschließlich das förmliche Genehmigungsverfahren nach § 10 des BImSchG zur Anwendung kommen kann.

Die  Leistung des neuen Bauvorhabens wird von Allessa mit 19,9 Megawatt („MW“) angegeben. Es handelt sich um zwei Braunkohlestaubkessel mit einer Leistung von jeweils 9,99 MW (zusammen also 19,9 MW) und einer Reserveanlage von ebenfalls 19,9 MW, die mit Gas betrieben wird. Nach Angaben von Allessa sind beide Einheiten gegeneinander abgeriegelt, sie können nicht gleichzeitig betrieben werden. Entweder läuft die Braunkohlestaub-Einheit oder der Gaskessel. Allessa geht bei dieser Kombination von einer offiziellen Kraftwerksleistung von 19,9 MW aus und hat sich damit den Vorwurf der Trickserei eingehandelt; denn de facto, so der Vorwurf, baue Allessa eine Kraftwerksanlage mit einer Gesamtleistung von knapp 40 MW. Tatsächlich erscheint es wenig plausibel, dass Allessa, die nach eigenen Angaben finanziell ums Überleben kämpft, eine Reserveanlage von nochmals 19,9 MW errichtet, deren Bau- und Unterhaltskosten beträchtlich sein dürften. Völlig unverständlich wird das Ganze, wenn man bedenkt, dass auf dem Allessa-Gelände bereits ein Biomasse-Kraftwerk steht, das von Allessa ohnehin schon in Anspruch genommen wird und das ohne zusätzliche Kosten die Funktion einer Reserveanlage übernehmen könnte. Hintergrund des Verdachts der Trickserei ist, dass nach dem Treibhausgas-Emissionshandels-Gesetz Kohlekraftwerke erst ab einer Leistung von 20MW dem Emissionshandel unterliegen, der sie zwingt, kostspielige Emissionszertifikate zu kaufen. Mit der angegebenen Leistung von 19,9 MW bleibt Allessa gerade noch knapp unter dieser 20 MW- Marke.

Was hingegen die nach dem BImSchG geltende Grenze von 50 MW betrifft, ab der eine UVP durchgeführt werden muss, so wäre Allessa davon– auch bei der Annahme einer Kraftwerksleistung von 40 MW – noch ein gutes Stück davon entfernt.

Beim  Nachbarschafts- Dialog, der am 11.April bei Allessa stattfand, ist dann bekannt geworden, dass noch eine vierte Anlage existiert, die ebenfalls eine Leistung von 19,9 MW erbringt. Werden nun die Leistungen dieser vier Einzelanlagen addiert, so errechnet sich eine Gesamtleistung von rund 60 MW. Die Grenze von 50 MW, bei der die  UVP-Pflicht ausgelöst wird, wird damit deutlich überschritten.

Voraussetzung für diese kumulierte Betrachtungsweise ist, dass die vier Anlagen als eine „gemeinsame Anlage“ anzusehen sind. Nach § 1 Abs.3 der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung („ BImSchV“) liegt eine „gemeinsame Anlage“ dann vor, „wenn mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen und zusammen die maßgebenden Leistungsgrenzen ( hier also 50 MW ) erreichen oder überschreiten werden. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen 1. auf demselben Betriebsgelände liegen, 2.mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und 3. einem vergleichbaren technischen Zweck dienen“.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Anlagen stehen auf dem Betriebsgelände der Allessa, sie sind durch Leitungen miteinander verbunden und dienen auch einem gemeinsamen Zweck, nämlich der Produktion der Allessa. Die vier Anlagen stellen daher eine Gesamtanlage bzw. eine gemeinsame Anlage im Sinne von

§ 1 Abs.3 BImSchV dar.

Auch der mögliche Einwand, dass die bezeichneten Anlagen unterschiedliche Betreiber hätten, kann zu keiner  anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen:

Nach § 1 Abs.1 Satz 4 BImSchV ist eine gemeinsame Anlage dann nicht gegeben, wenn die Einzelanlagen von verschiedenen natürlichen oder juristischen Personen betrieben werden. Das ist hier bei formaler Betrachtungsweise zwar der Fall, denn die Anlagen werden angabegemäss von Allessa einerseits und der GETEC AG andererseits betrieben. Es fragt sich indessen, wer als Betreiber im immissionsrechtlichen Sinn zu gelten hat. Nach einem Beschluss des OVG NRW vom 27.11.2008 ist Betreiber einer immissionsrechtlichen Anlage „derjenige, der unter Berücksichtigung der konkreten rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Gegebenheiten bestimmenden Einfluss auf die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage ausübt“. Maßgebenden Einfluss auf die Errichtung, Beschaffenheit und den Betrieb des geplanten Kohlekraftwerkes hat hier die Allessa. Allessa lässt eine Anlage unter ihrer Verantwortung von einer Fremdfirma, der GETEC AG, errichten und betreiben; sie hat die unmittelbare Entscheidungsgewalt über den Betrieb der Anlage und trägt auch das wirtschaftliche Risiko. Allessa ist daher als Betreiber der Anlage anzusehen. Es hätte demnach eine UVP-Pflicht für das Vorhaben bestanden, weil die mit 19,9 MW beantragte Anlage nicht allein als Grundlage für die Prüfung des Anlagenbegriffs hätte genommen werden dürfen, vielmehr hätten die Leistungen der geplanten und der bestehenden Anlage addiert werden müssen.

Die Entscheidung des Regierungspräsidiums Darmstadt, von einer UVP abzusehen, war demnach fehlerhaft mit der Folge, dass auch die Durchführung eines vereinfachten  Genehmigungsverfahrens als nicht gesetzeskonform anzusehen ist.

Bei der Zahl der Kraftwerksanlagen, die zusätzlich zu den auf dem Allessa- Betriebsgelände schon vorhandenen

Anlagen noch gebaut werden sollen, fragt man sich im übrigen, was die damit verbundenen wahren Absichten der Allessa sind. Erwartet die Gesellschaft vielleicht große Umsatzsteigerungen in der Zukunft, für die sie jetzt schon Vorsorge treffen will? Oder deutet sich hier vielleicht ein Wandel von einem (wohl nicht mehr rentablen) Industriepark zu einem Kraftwerkspark an?

 

  1. c.        UVP-Pflicht  für das Allessa-Braunkohlestaubkraftwerk aufgrund des Ergebnisses der standortbezogenen Vorprüfung gem. § 3 c UVPG

 

Unabhängig von der Erfüllung der zuvor erörterten Größenmerkmale kann auch das Ergebnis einer sog. standortbezogenen Vorprüfung die UVP- Pflicht eines Vorhabens zur Folge haben. Kohlekraftwerke gehören gemäß Anlage 1 Ziffer 1.1.5 des UVPG zu den Anlagen, für die eine „standortbezogene Vorprüfung im Einzelfall“ vorgesehen ist. Aus § 3c Satz 2 UVPG ergibt sich, dass für solche Anlagen, auch wenn ihre Leistung unter 50MW liegt, unter bestimmten Umständen eine UVP durchzuführen ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Vorhaben – nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung –zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf ein ( in der Anlage 2  Nr.2 zum UVPG genanntes) ökologisch empfindliches Gebiet führen kann. Als Gebiete von großer ökologischer Empfindlichkeit werden u.a. genannt:

–          Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere zentrale Orte im Sinne des § 2 Abs.2 Nr.2 des Raumordnungsgesetzes,

–          Natura 2000-Gebiete nach § 7 Abs.1 Nr.8 des Bundesnaturschutzgesetzes,

–          andere Naturschutzgebiete nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes,

–          gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes,

–          Wasserschutzgebiete nach  § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes,

–          Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind .

Die Schwierigkeit bei der Durchführung einer standortbezogenen Prüfung liegt darin, dass in der Anlage 2 Nr.2 zum UVPG zwar die Schutzgebiete genannt werden, hinsichtlich des Schutzzwecks aber auf Spezialgesetze wie  z.B. das Wasserhaushaltsgesetz Bezug genommen wird, denen die Schutzkriterien bzw. Bewertungsmaßstäbe, entnommen werden müssen

Es würde den Rahmen dieser Ausarbeitung sprengen, auf die hier in Betracht kommenden Schutzgebiete näher einzugehen. Die Darstellung beschränkt sich vielmehr auf einige Anmerkungen zu standortspezifischen Problemen, die mit dem geplanten Braunkohlestaubkraftwerk zusammenhängen.

Das Regierungspräsidium Darmstadt ist bei seiner Vorprüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass von dem geplanten Kohlekraftwerk keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen, so dass die Notwendigkeit der Durchführung einer UVP verneint wurde.

Dieses Ergebnis kann nicht nachvollzogen werden; es überrascht insofern, als sich hier schon aufgrund der Lage des Standortes der geplanten Anlagen eine UVP geradezu aufdrängt.

Die Anlage soll inmitten des Ballungsraums Rhein-Main gebaut werden. Vom Bau unmittelbar betroffen sind nicht nur Frankfurt-Main als  Standortgemeinde, sondern insbesondere auch die (wie Frankfurt-Main als zentraler Ort klassifizierte) Stadt Offenbach und andere benachbarte Kommunen wie Mühlheim und Bischofsheim. Besonders gravierend ist, dass die Anlage mitten im Wohngebiet des Frankfurter Stadtteils Fechenheim gebaut und betrieben werden soll. Die ersten Wohnhäuser sind schätzungsweise 200m von der geplanten Anlage entfernt. In etwa gleicher Entfernung befinden sich eine Schule und ein Kindergarten. Und nur ein paar Meter weiter sind weitere Schulen, Kindertagesstätten und Altersheime angesiedelt. Durch diese äußerst geringen Abstände zwischen der Anlage und dem schutzbedürftigen Wohngebiet werden Konflikte geradezu heraufbeschworen. Selbst wenn – wie es Allessa behauptet, aber nur wenige Fechenheimer Bürger glauben – die Immissionen, die von dem neuen Kraftwerk ausgehen, nicht hoch sein sollten, ist zu bedenken, dass es erfahrungsgemäß trotz Anwendung moderner Technik gerade in der unmittelbaren Umgebung solcher Anlagen  immer wieder zu Gefahren für die menschliche Gesundheit kommen kann, von sonstigen Belästigungen wie Verschmutzungen etc. ganz zu schweigen. Dem ausreichenden  Abstand zwischen den Emissionsquellen und den schutzbedürftigen Wohngebieten kommt daher besondere Bedeutung zu.

In Nordrhein- Westfalen sind die Mindestabstände zwischen Wohngebieten und Kraftwerks- und anderen Anlagen sogar durch Erlass geregelt worden. Nach dem Abstandserlass von 2007 muss z.B. der Abstand bei Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf und Prozesswärme mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis 150 MW  500m und bei Anlagen mit einer Leistung von 20MW bis unter 50 MW 300m betragen. Als Abstand gilt dabei die Entfernung zwischen der Umrisslinie der emittierenden Anlage und der Begrenzungslinie von Wohngebieten.  Wenn man diesen Erlass zugrunde legt, würde der Bau des Braunkohlestaubkraftwerks in Fechenheim scheitern, da die vorgegebenen Mindestabstände nicht eingehalten sind.

Zum Schutz der betroffenen Menschen kommt im übrigen der angewandten Filtertechnik besondere Bedeutung zu, durch die  die Luftschadstoffe, die bei der Verbrennung von Kohle bzw. Kohlestaub entstehen, reduziert werden sollen. Für die neue Allessa- Braunkohlestaubanlage wird dem Vernehmen nach eine Filtertechnik benutzt, die zwar den gesetzlichen Anforderungen, aber keineswegs dem modernsten Stand der Technik entspricht. Es ist mit anderen Worten eine bessere Technik verfügbar, sie wird jedoch aus Wirtschaftlichkeitsüberlegungen nicht eingesetzt.

Es ist unverantwortlich, in unmittelbarer Nähe von Kindertagesstätten, Schulen, Altersheimen und Wohnhäusern ein Braunkohlestaubkraftwerk dieser Art zu bauen  und zu betreiben. Um Missverständnissen vorzubeugen: Die Kritik richtet sich nicht generell gegen den Bau eines Kraftwerkes, sondern gegen den Bau eines Kohlekraftwerkes. Kohlekraftwerke werden weltweit zu den schlimmsten Klimakillern gezählt und als völlig unzeitgemäß bezeichnet. Alternativen, die zu einem dicht besiedelten Wohngebiet passen und von der Mehrheit der Bevölkerung auch akzeptiert würden, stehen zur Verfügung. Allessa lehnt aber umweltverträgliche Alternativen vornehmlich aus Kostengründen ab.

Von der neuen Anlage werden auch in der Nähe befindliche sog. FFH-Gebiete ( „Flora-Fauna-Habitat- Gebiete“) betroffen, die nach dem Naturschutzrecht unter dem Begriff „Natura 2000- Gebiete“ subsumiert werden. Als Beispiele seien das „Waldstück westlich Bischofsheim“ sowie das „Seckbacher Ried“ und der „Berger Hang “, die auch als Naturschutzgebiete ausgewiesen sind, genannt. Es muß noch im einzelnen geprüft werden, ob die Natura 2000-Gebiete und die anderen relevanten Schutzgebiete von Allessa/ GETEC vollständig erfasst und die Auswirkungen der neuen Anlage auf diese Gebiete auf der Grundlage von  Prognose-Modellen zutreffend bewertet wurden. Im Nachbarschafts- Dialog ist vom Vertreter des Frankfurter Umweltamtes u.a. moniert worden, dass die besondere Hanglage ( „Prallhang“) des FFH-Gebiets „Berger Hang “ nicht berücksichtigt worden sei, so dass  die Aussagefähigkeit des diesbezüglich zugrunde gelegten Prognose-Modells bezweifelt werden müsse. Es ist anzunehmen, dass sich  bei  der Prüfung  noch weitere Probleme ergeben werden.

  1. 2.       Sonstige Kritikpunkte
  1. a.       Verletzung von Klimaschutzzielen

 

Die geplante und inzwischen genehmigte Anlage steht nach den Aussagen der Frankfurter Umweltdezernentin Frau Dr. Rottmann im Widerspruch zum Energie- und Klimaschutzkonzept der Stadt Frankfurt. Wenngleich keine zuverlässigen Angaben zum CO2-Ausstoß der neuen Anlage vorliegen, ist doch mit Sicherheit davon auszugehen, das sich –  unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Belastungen –  die CO2- Emissionen, die von dem Betriebsgelände der Allessa ausgehen, durch den Betrieb der neuen Anlage insgesamt deutlich erhöhen werden.

Beim Nachbarschafts-Dialog wurde zudem darauf hingewiesen, dass die neue Anlage auch den Grundsätzen des Regionalen Flächennutzungsplans, der zur Genehmigung ansteht, widerspricht. Danach sollen bei klimarelevanten  Projekten grundsätzlich klimaschützende Aspekte, insbesondere die Reduzierung des CO2-Ausstoßes berücksichtigt werden. Von einer Reduzierung des CO2-Ausstoßes kann hier jedoch nicht ausgegangen werden, weil, wie schon gesagt, die Braunkohlestaubverbrennung zu höheren Emissionen führen wird.

  1. b.       Umweltauswirkungen durch Quecksilber- Immissionen

 

Bei der Verbrennung von Braunkohle wird Quecksilber freigesetzt. In welchem Umfang die neue Anlage Quecksilber emittieren wird, ist strittig. Zur Beurteilung der Auswirkungen von Quecksilberimmissionen ist es wichtig zu wissen, dass Quecksilber für Menschen, viele Tiere und für das Ökosystem hochgiftig ist. Höhere Dosen können für den Menschen gesundheitsschädlich sein (sie können insbesondere zu Nerven- und Hirnschädigungen sowie starken  Beeinträchtigungen der Funktion von Nieren und Leber führen), aber auch relativ geringe Mengen können bereits das Nervensystem schädigen.

Das Quecksilber, das bei der Verbrennung von Kohle bzw. Kohlestaub in die Luft freigesetzt wird, lagert sich im Boden und Wasser ab. Von dort gelangt es nach der Umwandlung in höchst giftiges Methylquecksilber in die Nahrungsmittelkette, insbesondere in die aquatische Lebensmittelkette. Das gilt entsprechend für die Abwassereinleitung hinsichtlich der Rückstände bei der Rauchgaswäsche. Angesichts der Risiken von Quecksilber und seinen Verbindungen hat sich die Europäische Union zum Ziel gesetzt, die Quecksilber- Immissionen zu reduzieren und letztlich gänzlich auszuschließen.

In der Nähe der neuen Anlage befinden sich mehrere aquatische Systeme. Zu nennen sind hier vor allem der Main, der (als Naturschutzgebiet ausgewiesene) Schultheißweiher in Offenbach- Bürgel , der sich im Sommer als Badesee großer Beliebtheit erfreut und sonst als Anglertreff dient, sowie  einige kleinere Seen im Norden Fechenheims und in Bischofsheim. Dass Quecksilber durch das neue Kraftwerk in diese Gewässer gelangt, widerspricht den Zielen der EU.

In diesem Zusammenhang ist auch die Planung für die Erweiterung des Kohlekraftwerks Staudinger in Großkrotzenburg am Main zu berücksichtigen, durch die es zu weiteren Belastungen der Umwelt kommen wird. In die Beurteilung der Umweltverträglichkeit der neuen Anlage müsste dieser Kumulationseffekt ebenfalls einfließen.

  1. c.        Stiefkind Fechenheim

Die Stadt Frankfurt-Main rühmt sich ( zu Recht ), eine multikulturelle Stadt  zu sein, und der Magistrat der Stadt setzt sich für eine harmonisches Miteinander der verschiedenen Kulturen ein. Vor Jahrzehnten wurde sogar eigens ein Amt für multikulturelle Angelegenheiten eingerichtet. Der Stadtteil Fechenheim mit seinem hohen Anteil von Bürgern mit Migrationshintergrund ist gewissermaßen eine multikulturelle Gesellschaft im Mikrokosmus. Umso erstaunlicher ist es, dass in der Vergangenheit gerade in Fechenheim Projekte verwirklicht wurden, die anderswo als Folge heftiger Proteste nicht realisiert werden konnten.

Das war z.B. so mit der Cassella – Kläranlage, die vor einigen Jahren in Fechenheim gebaut wurde  – und nicht auf den Feldern in Offenbach-Bürgel, das sich erfolgreich dagegen wehrte. Durch diese Kläranlage mit ihren mehrere Stockwerke hohen  Behältern wird das Stadtbild Fechenheims an der östlichen Zufahrt zum Stadtteil stark verunstaltet. Und obwohl es sich um eine Biokläranlage handelt, ist sie keineswegs so geruchsfrei, wie von den Erbauern seinerzeit behauptet wurde.

Das war auch so mit dem Kraftwerk, das 2004 auf dem Allessa- Gelände gebaut wurde.

Auch damals wurden die Bürger vor dem Bau des Kraftwerkes zunächst nicht informiert, sondern vor vollendete Tatsachen gestellt und mit dem Argument beruhigt, es handele sich um ein Biomasse- Kraftwerk, das die Umwelt in keiner Weise belaste. Heute werden dort u.a. imprägnierte  Eisenbahnschwellen (samt den rostigen Nägeln aus Eisen) verbrannt; beschönigend  und wohl auch irreführend erwähnt der Betreiber in seinen Publikationen allerdings nur die Verbrennung von Holzresten und Altholz aus Dachstühlen etc. Die Verbrennung des Sondermülls Eisenbahnschienen ist von der zuständigen Umweltbehörde genehmigt; diese sog. „Bio“- Anlage sollte daher zutreffender als Sondermüll- Verbrennungsanlage bezeichnet werden. Interessanterweise ist Betreiber dieses Kraftwerkes die Mainova AG, also –  wirtschaftlich gesehen – die Stadt Frankfurt, die mit einer Beteiligung von über 75% größter Aktionär des Unternehmens ist. Da bei der Verbrennung von Biomasse in nicht geringem Maße auch Quecksilber freigesetzt. wird, besteht auch hier trotz Bio die Gefahr gesundheitlicher Schäden (mehr unter http://www.dradio.de/dlf/sendungen/umwelt/895146/. Das ist Fechenheimer Wirklichkeit.

Die nächste Stufe im Kraftwerksbau soll nun die Verbrennung von Braunkohlestaub sein, was eine weitere Erhöhung von Schadstoffemissionen in Fechenheim mit sich bringen wird.

In diesem Zusammenhang wird von Politik und Verwaltung häufig darauf hingewiesen, dass es sich bei der Genehmigung von Kohlekraftwerken ( wie auch anderen Anlagen ) um eine sog. „gebundene Entscheidung “

handelt. Weist ein Antragsteller nach, dass seine Anlage die gesetzlichen Vorschriften erfüllt, muss die Genehmigung erteilt werden; es besteht ein Rechtsanspruch auf Genehmigung.

Nach vielfach vertretener Meinung hat der Bundes- Gesetzgeber in der Tat keine allzu hohen Hürden für den Bau von Kohlekraftwerken aufgebaut. Dennoch könnte der Bau von Kohlekraftwerken verhindert oder zumindest erschwert werden, wenn der politische Wille dazu vorhanden wäre. Wie die obigen Ausführungen gezeigt haben, ergeben sich bei der der Genehmigung von Anlagen wie der Braunkohlestaub – Verbrennungsanlage in Fechenheim eine Fülle von Zweifelsfragen, die derzeit  zumeist–wie bei der Fechenheimer Anlage- zugunsten des Antragstellers, also der Industrie, entschieden werden. Das Umweltrecht bietet dabei genügend Spielraum für eine restriktive Handhabung des Gesetzes im Interesse der betroffenen Menschen.

Die Stadt Frankfurt- Main wie auch das Land Hessen haben mit der Genehmigung bzw. Tolerierung von unliebsamen Projekten wie den vorgenannten Anlagen die Gefahr in Kauf genommen, dass es in Fechenheim zu einer Art Ghettoisierung kommt, die ihren eigenen Intentionen einer multikulturell freundlichen Politik zuwider läuft. Schon heute zählt Fechenheim nach den offiziellen Statistiken zu den schlechtesten Wohngebieten innerhalb Frankfurts. In ein paar Jahren werden sich dann die Politiker fragen, wie es zu diesem Ghetto und der (heute schon erkennbaren) großen Politikverdrossenheit der Fechenheimer Bürger kommen konnte. So betrug die Wahlbeteiligung bei der diesjährigen Kommunalwahl in Fechenheim 37,5% gegenüber 42,4% im Durchschnitt der Stadt. Als Standort der Chemie-Industrie und als Standort Schadstoffe emittierender und Gestank und Schmutz verursachender „Bio“- Anlagen hat Fechenheim ohnehin schon mit großen Problemen zu kämpfen. Als Fechenheimer Bürger hat man den Eindruck, dass immer mehr Belastungen hinzukommen, die Fechenheim zu einem Stiefkind Frankfurts machen und den Stadtteil völlig zugrunde richten.

Frankfurt/ Main, den  28. April 2011

Dr. Günther Muth

(Goetzstr. 6, 60386 Frankfurt)

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10 Antworten zu Das Allessa-Braunkohlestaubkraftwerk in der Kritik

  1. Holzwurm schreibt:

    Zuallererst möchte ich mich hier für die juristisch fundierte Ausführung von Dr. Muth bedanken. Ich habe, bevor ich von diesem Artikel Kenntnis erhielt, Recherchen in den betreffenden Richtlinien betrieben und stieß so im Rahmen meines eher bescheidenen Fachwissens bereits auf einige der sehr fragwürdigen „Umdefinierungen“ seitens des Kraftwerksbetreibers Alessa bzw. des Regierungspräsidiums Darmstadt. Diese Bedenken in sachlicher und ausführlicher Form hier niedergelegt zu finden stimmt mich in Hinblick auf die Erfolgsaussichten der BI doch optimistisch.

    Zusätzlich zu den bereits aufgeführten Kritikpunkten möchte ich noch folgenden Gedankengang einfügen:

    Der Betrieb eines Kraftwerkes zur Dampf- und Stromerzeugung mittels Braunkohlestaub verlangt aus verfahrenstechnischen Gründen gleichmäßige Stofflüsse; gemeint sind in diesem Falle die Anlieferung des Brennstoff bzw. die Entsorgung/ der Abtransport der Abfallprodukte. Dieser Punkt ist im Falle eines Betriebs mittels Erd- oder Heizgas untergeordnet, gewinnt aber bei der hier angesprochenen Befeuerungsart mittels Braunkohlestaub eine ganz andere Dimension. Es wäre also dringend zu klären, in welcher Form der Kraftwerksbetreiber den logistischen Teil seines Projektes zu stemmen gedenkt. Eine Anlieferung des Brennstoffes per LKW ist bei den umzusetzenden Stoffmengen in vielerlei Hinsicht indiskutabel; abgesehen von der zu bezweifelnden Durchführbarkeit angesichts der zu überwindenden Entfernungen und der Verkehrslage in und um Frankfurt/Main würden die zu erwartenden Mengen zu verfahrenden Kraftstoffes jeglichen Gedanken an eine „zukunftsorientierte Technologie“ vollends lächerlich machen. Aber selbst im Falle des An- bzw. Abtransportes per Bahn oder auch teilweise per Schiff wäre zu klären, ob die beim Transport entstehenden Mengen an Kohlendioxid nicht auch Bestandteil der Emissionsbilanz des geplanten Kraftwerkes sind. Immerhin spricht das TEHG im § 2 Absatz 2 folgendes:

    (2) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich bei den in Anhang 1 genannten Anlagen auf alle
    1. Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind, und
    2. Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die für das Entstehen von den in Anhang 1 genannten Treibhausgasen von Bedeutung sein können…

    Die Anlieferung der zum Betreiben des Kraftwerkes notwendigen Betriebsstoffe bzw. der Abtransport der beim Betrieb anfallenden Abfallprodukte sind, zumindest meiner Meinung nach, durchaus Verfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind. Da hier ein Brennstoff gewählt wurde, dessen Transport nicht per Pipeline zu bewältigen ist, sollte dieser Punkt von der genehmigenden Stelle untersucht werden.

    Außerdem stößt die Entscheidung des Regierungspräsidiums Darmstadt, trotz unklarer Emissionslage und ausstehender Schadstoffbewertung durch einen unabhängigen Sachverständigen quasi en passant die Genehmigung zu erteilen, auf Unverständnis. Wie ich die Aussage der Allessa-Vertreterin bewerte, sie wolle sich darum bemühen, zeitnah eine Einsicht in die Planungsunterlagen und Genehmigungsbegründungen des im Auftrag ihres Arbeitgebers, der Allessa, durch die Fa. Getec zu erstellenden Kraftwerkes zu ermöglichen, ist hier verbal nicht darstellbar…

    MfG

    Holzwurm

  2. Manuel schreibt:

    Wurde Widerspruch gegen den Verwaltungsakt der Genehmigung eingelegt?

    Ein sehr guter Brief von dem Herrn Muth, da kommt alles zusammen. Mit dieser Argumentation sollte man Widerspruch gegen den Verwaltungsakt beim RP einlegen.
    Das wird zwar beim RP nichts bringen, könnte aber vor Gericht eine Rolle spielen.

  3. hessie james schreibt:

    Guten Morgen!
    Eine sehr gute Anlagen-Kritik von Herrn Dr. Muth!
    Das Problem, die 50-Megawatt-Grenze zu knacken, ist ja nur dann möglich, wenn die Nachbarschaft überhaupt Informationen über die technischen Daten der vorhandenen Anlagen und der geplanten Anlagen hat. Gut, das diese Informationen jetzt bekannt sind.

    Den Verdacht, dass sich hier ein Kraftwerkspark entwickelt, hatte ich schon mit dem Bau und der Inbetriebnahme des Biomasse-Kraftwerkes. Denn damit kann man an beiden Enden des Stoffstroms Geld verdienen: Altholz liefern die Entsorger gegen Zahlung eines Entgelts an. Also gibt es noch Geld obendrauf für den Brennstoff. Ähnlich verhält es sich mit dem „Ersatzstoff-Kraftwerk“ im Höchster Industriepark. Und Strom und Wärme werden gegen Entgelt abgegeben. Ich weiß zwar nicht, wer das Kapital der GETEC hält, aber ich vermute mal, dass dahinter die Braunkohlegruben-Betreiber stecken.
    Schönen Tag noch und viel Erfolg.

  4. Karl-Heinz Reinelt schreibt:

    Hallo Herr Gilberg,

    es ist vollkommen in Ordnung, dass Sie Ihre Meinung so deutlich zum Ausdruck bringen.
    Bitte gestehen Sie mir fairerweise zu, Ihre scharfe Kritik am Rücktritt der beiden Ortsbeiräte aus meiner sicherlich subjektiven Sicht zu erwidern.

    Wenn Sie die Debatte um das Braunkohlestaub-Kraftwerk ab dem 30.03.2011 auch Online verfolgt hätten, als die Betroffenen und die Ortsbeiräte zum ersten Mal über die Print-Medien über das umstrittene Projekt informiert wurden, könnten Sie nachvollziehen, dass es hier nicht um Kriegshandlungen geht, die auf Freund-Feind-Schemata und Begriffe wie Feigheit vor dem Feind oder Fahnenflucht eindampfbar sind. Krieg ist ein organisierter und unter Einsatz erheblicher Mittel mit Waffen und Gewalt ausgetragener Konflikt. Der Konflikt um das Braunkohlestaub-Kraftwerk stellt eine sachliche und friedliche Auseinandersetzung dar und es wird ganz und gar demokratisch lediglich eine gewaltfreie „Waffe“ gebraucht, nämlich das gesprochene geschriebene oder elektronisch verbreitete Wort.

    Ihre Meinung, das Ehrenamt auf Biegen und Brechen auszuführen zu müssen, kann ich nicht nachvollziehen. Das hieße ja in letzter Konsequenz, auf jegliche Gewissensentscheidung zu verzichten. Verantwortung kann und sollte auch genau darin bestehen, nicht unreflektiert politische Entscheidungen von „oben“ nach „unten“ durchzuwinken. Die asymmetrische Kommunikation, wie sie im Falle des Braunkohlestaub-Kraftwerks praktiziert wurde und auch immer noch gehandhabt wird, würdigt das Gremium in einem Maße herab, dass es angesagt ist, mit der Niederlegung des Mandats ein symbolisches Stopp-Zeichen zu setzen. Wenn die Ortsbeiräte ihre Bindegliedfunktion zwischen Bürger und Verwaltung wirklich ausüben sollen, müssen sie auch Einfluss nehmen können.

    Herr Gilberg, die Kompetenzen des Ortsbeirates scheinen Sie zu überschätzen und die Einwirkungsmöglichkeiten, die Initiative „Zukunft Fechenheim“, die bewundernswert kompetent und hartnäckig „am Ball bleibt“, scheinen Sie zu unterschätzen. Beschlüsse, die der Ortbeirat fasst, sind für den Magistrat oder die Stadtverordneten nicht bindend. Das heißt, Entscheidungen werden dort auch gegen das Votum des Ortsbeirates gefällt. Ortsbeiräte haben nur die nach der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) beschriebenen Mindestkompetenzen wie Anhörungs- und Vorschlagsrecht. Es steckt ja schon in der Bezeichnung „Beirat“, dass dieses Gremium nicht über bedeutende Maßnahmen, Planungen, Projekte etc. entscheiden kann. Anhand der Geschäftsordnung für Ortsbeiräte der Stadt Frankfurt am Main (GOOBR) können Sie sich genauer informieren.

    Ihr Rat an die BI, ehemalige Ortsbeiräte keine Rolle in der BI spielen und keine Verantwortung übernehmen zu lassen, ist gegenstandslos. Schon am 9. April 2011 hat sich die Bürgerinitiative sinnvollerweise darauf verständigt, unabhängig von Parteipolitik bleiben zu wollen. Aus diesem Grund bin ich weder Mitglied, noch wurde ich dazu aufgefordert, Mitglied zu werden. Allerdings werde ich die BI nach Kräften unterstützen, denn wie Herr Dr. Muth völlig zu Recht angeführt hat, könnte der Bau des Braunkohlestaub-Kraftwerks verhindert oder zumindest erschwert werden, wenn der politische Wille vorhanden wäre und sich Politik und Verwaltung nicht hinter der sog. „gebundenen Entscheidung“ verschanzen würden.

    Die Entscheidung des RP Darmstadt für das vereinfachte Verfahren erscheint mir nach wie vor rechtsfehlerhaft und kann nach meinem Dafürhalten nur durch ein nachträgliches förmliches Genehmigungsverfahren geheilt werden. Ich gehe auch mit der Auffassung von Herrn Dr. Muth konform, dass die Allessa–Chemie-GmbH letztlich als Betreiberin der vier Prozesswärmeerzeuger zu interpretieren ist und es steht außer Frage, dass die genehmigte Anlage dem Energie- und Klimaschutzkonzept der Stadt Frankfurt am Main zuwiderläuft.

  5. Helge Gilberg schreibt:

    Hallo in die Runde

    der Rücktritt der beiden Ortspolitiker kann ich ich nicht nachvoll ziehen.
    das ist für mich feigheit vor dem feind.
    wenn ich ein amt übernehme das führe ich das auch aus.
    diese art der fahnenflucht ist mir vollkommen unverständlich.

    man kann nicht auf der einen seite sich hinstellen und den obr angereifen und dann einfach gehen weil es einem nicht passt.
    wie wir alle wissen ist der obr genauso hintergangenworden wie wir als bürger.
    von meiner seite aus kann ich nur hoffen das die herren dann auch in der bi keine rolle mehr spielen werden das halte ich dann auch für vollkommen unagebracht.

    wer sich der verantwortung entzieht der kann auch wo anders keine übernehmen.

    • christinekirchhoff schreibt:

      Hallo Helge,
      einer der beiden Zurückgetretenen hat es audrücklich so begründet, dass er seine ganze Energie jetzt für die BI-Arbeit braucht. Das freut uns in der BI.
      Der andere zurückgetretene Ortsbeirat (OBR) meint erkannt zu haben, so verstehe ich sein Schreiben, dass die OBR nicht richtig ernst genommen werden, und will scheinbar nicht mehr als Alibi-Mandatsträger herhalten. Er schreibt ja: „Wie der FNP zu entnehmen ist, trägt der Bescheid das Datum 18.April. Ohne den OBR 11 und die BI darüber zu informieren, dass die Betriebserlaubnis bereits erteilt ist, hat die Allessa-Chemie GmbH am 19.April zu einem Fachgespräch eingeladen.“ Nachzutragen wäre hier noch, dass am 19.04. gleich auch ein Antrag von GETEC auf sofortige Vollziehung der Genehmigung beim RP einging – auch das eine Information, die beim abendlichen „Fachgespräch“ nicht thematisiert wurde.

      Ich habe mich noch nicht mit den Rechten und Pflichten der OBR befasst und weiss nicht, welche Einflussmöglichkeiten sie haben. Daher kann ich nicht bewerten, ob sich bei Beibehaltung des Mandats grossartige Möglichkeiten der Einflussnahme ergeben hätten. Ich kann aber verstehen, dass jemand bei einem so offensichtlich abgekarteten Spiel nicht als Hanswurst mitmachen will.

  6. Elke Dippel schreibt:

    Ganz herzlichen Dank für diesen Bericht
    Er sollte zur Pflichtlektüre werden. Dazu kann ich nur Zustimmen Frau Behr, werde diesen Bericht bei uns im Celtic garden zum lesen ausdrucken und auslegen. Damit Informationen weiter gegeben werden !

    Ich hoffe das wir noch mehr Menschen sensibilisieren können ,aufzuwachen aufzustehen , zu erkennen geben das wir ein Recht haben auf Sicherheit , Gesundheit , und die Pflicht haben für unsere Kinder eine Welt zu hinterlassen auf der man Leben kann .

  7. Beate Behr schreibt:

    Vielen, vielen herzlichen Dank für diesen Beitrag!
    Er sollte zur Pflichtlektüre werden. Spätestens nach dem Lesen dürfte allen klar sein, was hier „gespielt“ wird.

    Ein trauriges Spiel – aber wir Fechenheimer geben nicht auf!!!

  8. M. Daudt schreibt:

    Danke für diese ausführliche Beschreibung und Bewertung. Es ist ein Skandal. Ein ungeheurer Skandal. Die Politik und die Behörden haben keine Ahnung, was den Bürger bewegt. Oder vielleicht haben sie eine Ahnung, aber sie dachten bislang sie könnten uns ignorieren. Das ist spätestens seit Stuttgart 21 anders. Auch in Fechenheim.
    Ich wünsche der Bürgerinitiative allen Erfolg in dieser Sache. Auch ich werde mit marschieren.

  9. Christof Schiederig schreibt:

    Kompliment für diesen fachlich qualifizierten Beitrag!
    Ich hoffe, dass sich daraus eine Menge Ansatzpunkte ergeben werden um auch rechtlich gegen die Genehmigung des RP vorgehen zu können. Demonstartionen alleine scheinen da eher weniger zu helfen.

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